Gesetz über die Verdächtigen

Gesetz über die VerdächtigenIm Sommer des Jahres 1793 war die junge Republik von innen und außen bedroht. Die Politiker in Paris griffen durch. Rücksichtslos – nicht nur mit der Guillotine. Der Konvent dekretierte, dass alle Verdächtigen zu inhaftieren seien. Keine störenden Formalitäten, keine Anklage, kein Prozess. Wer als Feind der Freiheit galt, und das waren auch die Gleichgültigen, kam ins Gefängnis. Die Revolutionskomitees, die es mittlerweile in der ganzen Republik gab, machten von diesem Recht umfassend Gebrauch. Denunziation wurde zur Bürgerpflicht. Das loi des suspects war ein Ausnahmegesetz für Ausnahmezeiten – und ein Freibrief für Unrecht. Aber die Revolutionäre sicherten sich damit die Möglichkeit, jeden Widerstand schon im Keim zu ersticken.

1793 - 1795

Zitate

Unmittelbar nach der Veröffentlichung des vorliegenden Dekrets werden alle verdächtigen Personen, die sich auf dem Gebiet der Republik befinden und noch in Freiheit sind, in Haft genommen.
Artikel 1

Als verdächtige Personen gelten: 1. diejenigen, die sich, sei es durch ihr Verhalten, sei es durch ihre Beziehungen, sei es durch ihre Äußerungen oder ihre Schriften, als Anhänger der Tyrannei oder des Föderalismus und als Feinde der Freiheit gezeigt haben; […]
Artikel 2

Diejenigen, die zwar nichts gegen die Freiheit getan haben, aber auch nichts für sie.
Definition der Revolutionsfeinde von Anaxagoras Chaumette, führendes Mitglied der Pariser Kommune, Oktober 1793

Le Moniteur

19. September 1793



Gefangene der Französischen Revolution

Externe Links