Direktorialverfassung

Verfassung des Jahres III, 22. August 1795

Art. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Alten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt.

Art. 53. Beide Räte werden jährlich zu einem Drittel erneuert.

Art. 86. Dem Rat der Alten gehört es ausschließlich zu, die Beschlüsse des Rats der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen.

Art. 132. Die vollziehende Gewalt ist einem Direktorium von fünf Gliedern übertragen, welche durch den gesetzgebenden Körper ernannt werden [...]

Art. 137. Das Direktorium wird teilweise erneuert, durch die Wahl eines neuen Mitglieds, jedes Jahr. Während der ersten vier Jahre entscheidet das Los über den nach und nach folgenden Abtritt derer, die zum ersten Mal ernannt waren.

Hintergrund: Die Verfassung von 1795 setzte eine relativ starke Regierung von fünf Männern ein. Die Gesetzgebung war zwei Kammern übertragen. Im Gegensatz zur Verfassung von 1793 war ein Widerstandsrecht des Volkes nicht vorgesehen.

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